Wohnungsweitergabe Block C

Bis vor einiger Zeit war es üblich, dass Erstmieter*innen im C-Block zumindest Nachmieter*innen vorschlagen konnten. Die Auswirkungen waren zwiespältig: Ausziehende Mieter*innen ersparten sich unnötige Rückbauten und andere kamen schneller zu einer Wohnung im Wohnpark. Demgegenüber standen Wohnungsangebote mit deutlich überhöhten Ablösen und Qualitätsmängeln in den übernommenen Wohnungen.

Mieteranfragen an den MBR

Aus welchen Gründen auch immer – die AEAG hat sich vor kurzer Zeit entschlossen diese Vorgangsweise im Block C zu beenden. In der Folge haben sich einige Erstmieter*innen mit entsprechenden Anliegen an uns gewandt. Aufgrund der schwierigen Materie und unserer begrenzten Ressourcen hat es eine Weile gedauert, bis wir uns ein genaues Bild von der Angelegenheit machen konnten.

Sichtweise der AEAG

Von der Hausverwaltung wurde uns auf Anfrage mitgeteilt, dass dieses sogenannte Vorschlagsrecht nur in Vorverträgen, aber nicht in den folgenden Mietverträgen vereinbart wurde. Unabhängig von der bisher gelebten Praxis, kann man dieses Recht daher künftig nicht gewähren.

Recherche des MBR

Unseren Informationen zufolge dürfte nur ein Teil der Erstmieter*innen im Block C Vorverträge erhalten haben. Allen anderen wurde folglich tatsächlich nur freiwillig von der AEAG dieses Recht bislang eingeräumt.

Bedeutung des Vorvertrags

Doch selbst mit Vorvertrag ist die Lage rechtlich nicht klar. Es hat den Anschein, dass die AEAG zwar eine entsprechende Vereinbarung im Vorvertrag zugesichert hat – ist dem allerdings im anschließenden Mietvertrag nicht nachgekommen. Darin fehlt eine solche Vereinbarung.

Verjährung?

Der Mieterbeirat hat das Rechtsproblem daher auch bei dem zuletzt erfolgten Gespräch mit einem Wohnrechtsexperten der AK Wien erörtert. Fazit: Die Lage scheint wie so oft im Mietrecht unklar – es besteht sogar der starke Verdacht, dass die allfälligen Rechte aus den Vorverträgen mittlerweile der 30-jährigen Verjährungsfrist zum Opfer gefallen sind.

Der Mieterbeirat sieht daher keine Möglichkeit, für die Mieter*innen eine gemeinsame Lösung zu erreichen, weil die Rechtslage unklar ist und die AEAG eine eindeutig ablehnende Haltung zeigt. Zudem hat der Mieterbeirat bekanntlich keine Möglichkeit, im Namen der Mieter*innen eine Klage zur Klärung des rechtlichen Sachverhalts zu führen. Selbstverständlich steht es betroffenen Mieter*innen selbst frei, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.