Gemeinschaftsanlagen, Miete & COVID-19

Die Schließung der Schwimmbäder, Saunen, Indoor-Spielplätze usw. aufgrund von COVID-19 mussten wir bislang alle mehr oder weniger zähneknirschend zur Kenntnis nehmen. Umso mehr erwarten sich viele eine Mietreduktion.

Jänner-Miete mit geringen Änderungen

Dennoch brachten auch die neuen Vorschreibungen im Jänner 2021 nur geringfügige Änderungen. Konkret waren es eine minimale Senkung im A-Block und kleine Steigerungen in B- und vor allem im C-Block. Viele Mieter wollten zuletzt auch von uns wissen, woran das liegt.

Sinkende Kosten – sinkende Miete

Grundsätzlich haben wir in Sachen Gemeinschaftsanlagen für sämtliche Kosten aufzukommen – aber auch nicht mehr als das! Folglich stimmt es, dass sich sinkende Betriebskosten in einer entsprechend sinkenden Miete niederschlagen müssen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Ermäßigung, die aufgrund einer nicht erbrachten Leistung gewährt wird. Vielmehr ist es die gewohnte Abrechnungspraxis unserer Betriebskosten.

Zuerst Betriebskostenakonto – dann Betriebskostenabrechnung

Zu Beginn des Jahres ergibt sich das Problem, dass die genauen Kosten für den gesamten Betrieb inkl. Lifte, Heizung und Warmwasser und sonstigen Verbrauch, noch gar nicht bekannt sind und daher zunächst nur auf Basis der vorangegangenen Jahre und der erwartbaren Entwicklung geschätzt werden können. Nach Abschluss des Jahres müssen innerhalb von sechs Monaten die genauen Kosten abgerechnet werden und es kommt für uns zu Gutschriften oder zu Nachzahlungen.

Steigende und sinkende Kosten durch COVID-19?

Daher sind zunächst einmal die Abrechnungen für 2020 abzuwarten, die wir allerdings erst Mitte 2021 erhalten werden. Wir möchten hier aber keine falschen Erwartungen wecken, da es in einigen Bereichen durch die Pandemie zu geringeren, in anderen Bereichen jedoch zu höheren Kosten kommt. Wie sich das insgesamt auswirkt, lässt sich noch nicht genau sagen. Es gibt sogar Stimmen, die das Gegenteil befürchten, wie auch schon in den Medien zu lesen war.

In jedem Fall werden wir die Abrechnungen im Anschluss kritisch prüfen und uns von der Richtigkeit überzeugen.

Die Änderungen vom Jänner im Detail

Wie berichtet gab es im August ungewöhnlich starke Anhebungen aufgrund der gesetzlichen Inflationsregelungen. Die sind uns im Jänner fast ganz erspart geblieben. Die Veränderungen zwischen August- und Jännervorschreibung beschränken sich daher auf folgende Bestandteile, die nichts mit COVID-19 zu tun haben:

  • Die Verwaltungskosten sind mit den Jännervorschreibungen in allen Blöcken aufgrund ihrer Berechnungweise stets geringer als im August zuvor. Im Vergleich zum Jänner 2020 handelt es sich jedoch um eine Anhebung. Es ist derzeit die einzige Mietkomponente deren Höchstgrenze jährlich inflationsangepasst wird. (siehe § 6 der Entgeltrichtlinienverordnung).
  • Die Liftkosten wurden im B- und C-Block um jeweils 0,01 €/m2 auf damit 0,12 €/m2 bzw. 0,13 €/m2 erhöht. Ursache sind die Vereinbarungen zur Inflationsanpassung in den Wartungsverträgen. Die Kosten sind damit allerdings in beiden Fällen immer noch unter jenen des Block A mit unverändert 0,15 €/m2 und bei allen Blöcken immer noch deutlich unter jenen vor den Lifterneuerungen.
  • Im C-Block näherte sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbetrag (EVB) mit nun 2,08 €/m2 statt zuletzt 2,02 €/m2 weiter an das aktuell geltende gesetzliche Höchstmaß von 2,13 €/m2 an. Eine weitere Anhebung ist hier mit den nächsten Vorschreibungen zu erwarten.

Unverändert blieben hingegen überall die geschätzten Betriebs-, Heizungs- und Warmwasserkosten – im A-Block sind zudem die Liftkosten unverändert.

Alle Angaben exkl. MwSt.

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