In den vergangenen Monaten wurde das Thema Ausfallkomponente bzw. Rücklagenkomponente zwischen dem Mieterbeirat und der AEAG besprochen.
Hintergrund ist, dass sich bei den Mietverträgen je nach Vertragsgrundlage unterschiedliche Bezeichnungen und Berechnungsarten bei diesem Entgeltbestandteil ergeben können. Maßgeblich ist dabei, welche mietvertraglichen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen und welche gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzuwenden waren. Die rechtliche Grundlage ergibt sich insbesondere aus den Übergangsbestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, wobei die konkrete vertragliche Vereinbarung entscheidend ist.
Erstmieter:innen sind davon nicht betroffen.
Der Mieterbeirat und die AEAG haben sich daher auf folgende Vorgehensweise verständigt:
Bis zu den August-Vorschreibungen werden alle in Frage kommenden Mietverträge (nicht die Verträge von Erstmieter:innen) überprüft. Dort, wo eine Anpassung erforderlich ist, werden die monatlichen Vorschreibungen der Blöcke A und B des Wohnparks entsprechend berichtigt. Falls sich aus der Überprüfung Korrekturen ergeben, werden diese im Zuge der Bearbeitung berücksichtigt. Soweit derzeit erkennbar, werden keine Rückzahlungen an die AEAG erforderlich sein.
Uns ist wichtig, dass für alle betroffenen Mieterinnen und Mieter eine einheitliche und nachvollziehbare Lösung gefunden wird. Daher erfolgt die Bearbeitung systematisch für alle betroffenen Verträge und nicht nur auf Einzelanfrage.
Der Mieterbeirat steht hierzu weiterhin im Austausch mit der AEAG.


