Bereits zu Beginn der MBR-Periode im Sommer 2020 war die Statutenänderung im MBR ein Thema. Im Herbst hat sich schließlich eine Projektgruppe aus sieben Mitgliedern gebildet und einen Vorschlag erarbeitet, der im März 2021 mit kleinen Änderungen die notwendige Zustimmung im MBR fand.
In den Statuten sind seit jeher auch wichtige Rechte des MBR verankert, wodurch eine Bestätigung der AEAG ratsam ist. Diese ist schließlich in der AEAG-Aufsichtsratssitzung am 26. August 2021 durch zustimmende Kenntnisnahme erfolgt.
Neben unseren neuen Statuten bieten wir Interessierten auch eine kommentierte Fassung sowie eine Gegenüberstellung zur Fassung von 2018 an.
Beseitigung der Hauptkritikpunkte
Folgende Änderungen waren das vornehmliche Ziel zur Beseitigung der Kritikpunkte in den bisher gültigen Statuten:
- Keine Vorreihung bestehender Mieterbeiräte am Stimmzettel (Punkt 3.9 vs. 3.8 alt)
- Wieder automatisches Nachrücken von Mitgliedern auch im Anschluss an die Konstituierung (3.9 neu)
- Keine pauschale Verschwiegenheit unter Androhung von Ausschluss (4.12 alt)
Neuregelung für begründete Verschwiegenheit
Hierzu sind wir großteils zum Stand von 2013 zurückgekehrt. Lediglich bei der Verschwiegenheit – für die es gute Gründe, aber eine unglückliche Umsetzung gab – haben wir uns an einer Neuregelung versucht, die wie folgt wirkt:
- Grundsätzlich Verschwiegenheit infolge DSGVO/Persönlichkeitsrechte von Mieter*innen (Punkt 2.2 neu)
- Sonst Verschwiegenheit nur per Beschluss inkl. Begründung/Eingrenzung (4.16)
- Bestehende Vertraulichkeit gegenüber der AEAG in Sonderfällen basiert nun ebenfalls auf einem solchen Beschluss (2.2)
- Ausschluss bei Verletzung nur gegen nicht gewählte Mitglieder möglich (4.16)
Weitere Änderungen
Im Laufe von vier mehrstündigen Treffen kamen noch zahlreiche Änderungsvorschläge hinzu. Eine Übersicht der wichtigsten Änderungen:
- Entkoppelung MBR-Periode/Aufsichtsrat-Periode (3.2 neu vs. alt)
- explizite Neuwahlmöglichkeit von MBR-Funktionen (Punkt 4.2)
- Klarstellung des Mandat-Endes im Aufsichtsrat in bestimmten Fällen (Punkt 2.9)
- Stimmrecht für das KAE-Mitglied (3.1.b)
- Legitimierung von Sitzungen per Videokonferenz (4.3.)
- Beschlüsse auch per bevorzugtem elektron. Medium (4.6)
- grundsätzlich Einladung kooptierter Mitglieder zu Sitzungen (4.4)
- Anerkennung der Statuten durch alle Mitglieder (3.9, 3.11, 4.8)
- diverse strukturelle Änderungen zur besseren Übersichtlichkeit (diverse taxative Aufzählungen, z.B. 3.3)
- zentrale Zusammenfassung von Neuwahlanlässen (3.4)
- einheitliche Einleitung von Neuwahlen (3.5)
- alternative Wahlkommission falls keine KAE-Wahlkommission (3.8)
- gegenseitige Abstimmung und Anerkennung der Statuten KAE/MBR (Schlussbestimmungen)